Zählt ein Ehrenamt rechtlich als Nebentätigkeit?
Zählt ein Ehrenamt als Nebentätigkeit? Meldepflicht, Pauschalen, Abgrenzung zum Minijob und Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber in Baden erklärt.

Ob Jugendtrainer im Fußballverein, Schöffin am Amtsgericht oder Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr: Viele Berufstätige in Baden fragen sich irgendwann, ob ein Ehrenamt als Nebentätigkeit zählt und welche Folgen das für ihr Arbeitsverhältnis hat. Die kurze Antwort: Ein Ehrenamt ist zwar eine Tätigkeit neben dem Beruf, rechtlich aber keine Nebentätigkeit im klassischen, auf Verdienst ausgerichteten Sinn. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen die Grenze verschwimmt – und genau die sollten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer kennen.
Zählt ein Ehrenamt als Nebentätigkeit? Die rechtliche Definition
Um die Frage sauber zu beantworten, lohnt sich ein Blick auf beide Begriffe. Weder „Ehrenamt“ noch „Nebentätigkeit“ sind in einem einzigen Gesetz abschließend definiert. Die Einordnung ergibt sich vielmehr aus dem Arbeitsrecht, dem Steuerrecht und der Rechtsprechung – und aus dem, was im Einzelfall tatsächlich passiert.
Was das Arbeitsrecht unter einer Nebentätigkeit versteht
Als Nebentätigkeit gilt im Arbeitsrecht jede Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses ausübt und die typischerweise auf Erwerb ausgerichtet ist: der Minijob an der Tankstelle, die selbstständige Tätigkeit als Fotograf am Wochenende oder die Mitarbeit im Betrieb eines Bekannten gegen Bezahlung. Entscheidend ist die Erwerbsabsicht. Wer eine Nebentätigkeit aufnimmt, will damit Geld verdienen. Grundsätzlich ist das erlaubt, denn die Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes schützt auch die Freiheit, mehreren Tätigkeiten nachzugehen.
Was ein Ehrenamt ausmacht
Ein Ehrenamt dagegen wird freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls übernommen. Im Vordergrund stehen Gemeinnützigkeit und Altruismus, nicht der Verdienst. Wer im Vorstand des Musikvereins sitzt, bei der Tafel Lebensmittel sortiert oder im Gemeinderat mitentscheidet, erhält allenfalls eine Aufwandsentschädigung – also einen Ausgleich für Zeit, Fahrten oder Auslagen, aber keinen Lohn. Eine ausführliche Einordnung des Begriffs finden Sie in unserem Beitrag Was ist eigentlich ein Ehrenamt?.
Daraus folgt die zentrale Unterscheidung: Ein echtes, unentgeltliches Ehrenamt ist keine Nebentätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinn, auch wenn es zeitlich „neben“ dem Beruf stattfindet. Die Grauzone beginnt dort, wo Geld fließt, das über den reinen Aufwandsersatz hinausgeht, oder wo das Engagement die Arbeitsleistung im Hauptjob spürbar berührt.
Meldepflicht: Müssen Sie Ihr Ehrenamt dem Arbeitgeber melden?
Eine allgemeine gesetzliche Meldepflicht für ehrenamtliches Engagement gibt es für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft nicht. Ihre Freizeit gehört Ihnen, und wie Sie sie gestalten, geht den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an. Ob ein Ehrenamt dennoch meldepflichtig ist, hängt in der Praxis von zwei Faktoren ab: dem Arbeitsvertrag und den betrieblichen Interessen.
Was im Arbeitsvertrag steht
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel zu Nebentätigkeiten. Häufig verlangt sie, dass Beschäftigte jede Nebentätigkeit vorab anzeigen oder sogar genehmigen lassen. Ob eine solche Klausel auch ein unentgeltliches Ehrenamt erfasst, ist eine Frage der Formulierung. Ist ausdrücklich von „entgeltlichen Nebentätigkeiten“ die Rede, fällt das reine Ehrenamt in der Regel nicht darunter. Spricht der Vertrag pauschal von „jeder Tätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses“, sind Sie mit einer kurzen Mitteilung auf der sicheren Seite.
Wichtig zu wissen: Ein generelles Verbot jeder Nebenbeschäftigung im Vertrag ist nach der Rechtsprechung in dieser Pauschalität unwirksam. Ein Genehmigungsvorbehalt bedeutet deshalb vor allem, dass der Arbeitgeber prüfen darf, ob seine berechtigten Interessen berührt sind – nicht, dass er nach Belieben ablehnen kann.
Wann eine Information trotzdem sinnvoll ist
Unabhängig vom Vertrag empfiehlt es sich, den Arbeitgeber zu informieren, sobald das Ehrenamt Auswirkungen auf den Job haben kann. Typische Beispiele:
- Sie sind Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und können während der Arbeitszeit zu Einsätzen alarmiert werden.
- Sie wurden als Schöffin oder Schöffe gewählt und müssen an Verhandlungstagen ins Gericht.
- Ihr Amt als Gemeinderat bringt Sitzungen mit sich, die gelegentlich in die Kernarbeitszeit fallen.
- Ihr Engagement berührt das Geschäftsfeld Ihres Arbeitgebers, etwa wenn Sie als IT-Fachkraft einen Verein in Fragen beraten, für die Ihr Arbeitgeber kostenpflichtige Dienstleistungen anbietet.
In solchen Fällen schafft eine frühzeitige, sachliche Information Vertrauen und beugt Konflikten vor. Gerade in Branchen, in denen Personal knapp ist, wie wir im Beitrag zum Fachkräftemangel auf dem Arbeitsmarkt beschreiben, planen Teams eng – ein offenes Gespräch erleichtert die Dienstplanung für alle Seiten.
Abgrenzung zum Minijob: Aufwandsentschädigung und Steuern
Die spannendste Grauzone entsteht beim Geld. Sobald ein Verein Ihnen regelmäßig einen Betrag auszahlt, stellt sich die Frage, ob es sich noch um ein Ehrenamt oder bereits um eine bezahlte Beschäftigung handelt. Ausschlaggebend ist, ob die Zahlung lediglich den Aufwand ausgleicht oder eine Gegenleistung für Arbeit darstellt.
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale
Das Einkommensteuergesetz kennt zwei Freibeträge, die für Engagierte besonders wichtig sind:
| Pauschale | Rechtsgrundlage | Für wen sie gilt | Typische Beispiele |
|---|---|---|---|
| Übungsleiterpauschale | § 3 Nr. 26 EStG | nebenberufliche ausbildende, betreuende, pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten | Trainer, Chorleiterin, Betreuer in der Jugendarbeit |
| Ehrenamtspauschale | § 3 Nr. 26a EStG | sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich | Kassenwart, Platzwart, Vorstandsmitglied |
Beide Pauschalen sind Jahresbeträge und setzen voraus, dass die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeübt wird. Bis zur jeweiligen Höchstgrenze bleiben die Zahlungen steuerfrei; sie zählen außerdem nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Für dieselbe Tätigkeit dürfen beide Pauschalen nicht gleichzeitig genutzt werden, wohl aber für zwei klar getrennte Aufgaben. Wie hoch die Beträge aktuell ausfallen und wie Vereine sie auszahlen, erklärt unser Ratgeber zur Höhe der Aufwandsentschädigung im Ehrenamt.
Gilt die Ehrenamtspauschale also als Einkommen? Steuerlich bleibt sie innerhalb der Grenze außen vor. Erst der Teil, der darüber hinausgeht, ist als Einkommen zu versteuern – und genau hier kann aus dem Ehrenamt schrittweise eine echte Nebentätigkeit werden.
Wann aus dem Ehrenamt ein Minijob wird
Zahlt der Verein mehr als den Freibetrag oder vergütet er feste Arbeitsstunden nach Weisung, liegt in der Regel ein Beschäftigungsverhältnis vor. Häufig wird dann ein Minijob vereinbart, wobei die steuerfreie Pauschale mit dem Minijob-Verdienst kombiniert werden kann. Der Unterschied ist erheblich: Ein Minijob ist eine Nebentätigkeit, für die Arbeitsrecht gilt – mit Urlaubsanspruch, Mindestlohn und gegebenenfalls einer Anzeigepflicht gegenüber dem Hauptarbeitgeber. Da die Minijob-Verdienstgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, sollten Vereine und Engagierte die aktuellen Werte jährlich prüfen.
Darf der Arbeitgeber ein Ehrenamt verbieten?
Die Antwort lautet: nur in engen Grenzen. Weil ein unentgeltliches Ehrenamt in den privaten Lebensbereich fällt, kann der Arbeitgeber es nicht einfach untersagen. Ein Verbot oder eine Einschränkung kommt nur in Betracht, wenn berechtigte betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt sind.
Dazu zählen vor allem drei Konstellationen. Erstens eine Interessenkollision, etwa wenn das Engagement für einen Konkurrenten oder gegen die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers wirkt. Zweitens eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung, wenn Sie wegen nächtlicher Vereinsarbeit regelmäßig übermüdet zur Schicht erscheinen. Drittens ein Ansehensschaden, der allerdings nur in Ausnahmefällen greift.
Grenzen durch das Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz schützt Beschäftigte vor Überlastung. Es sieht unter anderem eine werktägliche Höchstarbeitszeit von grundsätzlich acht, ausnahmsweise zehn Stunden sowie eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Arbeitsende vor. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden dabei zusammengerechnet – das betrifft den Minijob, nicht aber das unentgeltliche Ehrenamt, das keine Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes ist.
Dennoch sollten Sie den Gedanken dahinter ernst nehmen. Wer nach einem Arbeitstag noch bis Mitternacht die Vereinsabrechnung erledigt und am nächsten Morgen um sechs im Betrieb steht, riskiert Fehler und Konflikte. Eine gute Zeiteinteilung hilft – praktische Anregungen dazu bieten unsere Tipps für produktives Arbeiten.
Ehrenämter mit gesetzlichem Schutz
Bestimmte Ehrenämter sind sogar ausdrücklich gegen Benachteiligung geschützt. Schöffen dürfen wegen ihres Amtes nicht benachteiligt werden und sind für die Sitzungstage freizustellen. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und des Katastrophenschutzes haben nach den jeweiligen Landes- und Bundesregelungen Anspruch auf Freistellung für Einsätze; der Arbeitgeber kann in vielen Fällen eine Erstattung des fortgezahlten Lohns beantragen. Auch die Gemeindeordnung schützt Gemeinderatsmitglieder davor, an der Ausübung ihres Mandats gehindert zu werden. In diesen Fällen ist ein Verbot durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.
Sonderfall öffentlicher Dienst und Beamte
Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, unterliegt eigenen Regeln. Für Tarifbeschäftigte sieht der Tarifvertrag eine Anzeigepflicht für entgeltliche Nebentätigkeiten vor; ein unbezahltes Ehrenamt fällt grundsätzlich nicht darunter. Für Beamtinnen und Beamte gilt das Nebentätigkeitsrecht des Beamtenrechts. Viele unentgeltliche Tätigkeiten – etwa im Verein oder in kirchlichen Einrichtungen – sind dort genehmigungsfrei, können aber je nach Art des Amtes anzeigepflichtig sein, insbesondere wenn eine Vergütung gezahlt wird oder eine leitende Funktion in einer Organisation übernommen wird.
Beamte sollten daher im Zweifel bei der Personalstelle nachfragen, bevor sie ein Vorstandsamt annehmen. Das kostet wenig Zeit und verhindert, dass später dienstrechtliche Fragen aufkommen.
Ehrenamtliches Engagement in Baden: Regionale Besonderheiten
Zwischen Bühl, Achern und dem Oberrhein ist das Vereinsleben tief in der Region verwurzelt. Musik- und Gesangvereine, Narrenzünfte, Sportvereine, Ortsgruppen des Roten Kreuzes und die Freiwilligen Feuerwehren tragen das gesellschaftliche Leben in vielen Gemeinden. Welche Aufgaben es konkret gibt, zeigen unsere Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Gemeinde.
Vereinsrecht: Was für Vorstände gilt
Wer im Verein ein Amt übernimmt, bewegt sich im Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Soll ein Vorstand eine Vergütung oder die Ehrenamtspauschale erhalten, muss die Satzung das zulassen – sonst riskiert der Verein im schlimmsten Fall seine Gemeinnützigkeit. Zugleich profitieren ehrenamtlich tätige Vorstände und Mitglieder von einer Haftungserleichterung: Wer unentgeltlich oder nur gegen eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale tätig ist, haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bildungszeit in Baden-Württemberg
Eine landesspezifische Besonderheit ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg. Es gibt Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Weiterbildung – ausdrücklich auch für Qualifizierungen, die der Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen, etwa eine Übungsleiterlizenz oder einen Lehrgang für Vereinsvorstände. Wer sich weiter vernetzen möchte, findet in unserem Überblick über Vereine für Erwachsene in Baden passende Anlaufstellen.
Ein Ehrenamt ist eine Tätigkeit neben dem Beruf – aber keine Nebentätigkeit, solange Gemeinwohl und nicht Verdienst im Vordergrund steht.
Praxis-Check: So sichern Sie sich als Arbeitnehmer ab
Wer ein Ehrenamt übernimmt oder bereits ausübt, kann mit wenigen Schritten für Klarheit sorgen. Der Aufwand ist gering, der Nutzen im Konfliktfall groß.
- Arbeitsvertrag prüfen: Lesen Sie die Klausel zu Nebentätigkeiten genau. Erfasst sie nur entgeltliche Tätigkeiten oder jede Aktivität außerhalb der Arbeit?
- Zahlungen dokumentieren: Notieren Sie, welche Beträge Sie vom Verein erhalten und auf welcher Grundlage. Lassen Sie sich bestätigen, ob die Übungsleiter- oder die Ehrenamtspauschale genutzt wird.
- Zeitaufwand realistisch einschätzen: Planen Sie Sitzungen, Training und Veranstaltungen so, dass Ruhezeiten vor dem nächsten Arbeitstag erhalten bleiben.
- Frühzeitig informieren: Bei Einsatzdiensten, Gerichtsterminen oder Mandaten informieren Sie den Arbeitgeber, bevor der erste Termin ansteht.
- Versicherungsschutz klären: Viele Ehrenamtliche sind über die gesetzliche Unfallversicherung oder Sammelverträge abgesichert. Fragen Sie bei Ihrem Verein oder Ihrer Gemeinde nach, welcher Schutz für Ihr Amt gilt.
Im Einzelfall können die Details – vom Tarifvertrag bis zur Vereinssatzung – entscheidend sein. Bei Unsicherheiten helfen der Betriebsrat, die Personalabteilung, ein Steuerberater oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht weiter.
Häufige Fragen (FAQ)
Häufige Fragen
- Zählt ein Ehrenamt rechtlich als Nebentätigkeit?
- In der Regel nicht. Eine Nebentätigkeit ist auf Erwerb ausgerichtet, ein Ehrenamt wird freiwillig, unentgeltlich und für das Gemeinwohl ausgeübt. Erhalten Sie jedoch Zahlungen, die über den Aufwandsersatz und die steuerfreien Pauschalen hinausgehen, oder arbeiten Sie weisungsgebunden gegen Bezahlung, kann das Engagement rechtlich wie eine Nebentätigkeit behandelt werden.
- Ist ein Ehrenamt meldepflichtig gegenüber dem Arbeitgeber?
- Eine allgemeine gesetzliche Meldepflicht gibt es in der Privatwirtschaft nicht. Eine Pflicht kann sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, wenn dort jede Tätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses anzuzeigen ist. Unabhängig davon ist eine Information sinnvoll, sobald das Ehrenamt die Arbeitszeit berührt, etwa bei Feuerwehreinsätzen, Schöffendiensten oder Gemeinderatssitzungen.
- Gilt die Ehrenamtspauschale als steuerpflichtiges Einkommen?
- Nein, nicht bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG und die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG sind Jahresfreibeträge für Tätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Innerhalb dieser Grenzen bleiben die Zahlungen steuerfrei und zählen nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung; nur der darüber hinausgehende Teil ist zu versteuern.
- Wie grenzt man ein Ehrenamt von einem Minijob ab?
- Entscheidend ist, ob eine Zahlung nur den Aufwand ausgleicht oder eine Gegenleistung für Arbeit ist. Zahlt der Verein mehr als die steuerfreie Pauschale oder vergütet er feste Stunden nach Weisung, liegt meist eine Beschäftigung vor, die oft als Minijob gestaltet wird. Für einen Minijob gelten Arbeitsrecht, Mindestlohn und Urlaubsanspruch – die steuerfreie Pauschale kann dabei mit dem Minijob-Verdienst kombiniert werden.
- Darf der Arbeitgeber ein Ehrenamt verbieten?
- Nur in engen Grenzen. Ein unentgeltliches Ehrenamt gehört zum privaten Lebensbereich. Einschränken kann der Arbeitgeber es nur, wenn seine berechtigten Interessen erheblich beeinträchtigt sind, etwa bei einer Interessenkollision oder einer dauerhaft beeinträchtigten Arbeitsleistung. Ämter wie Schöffe, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder Gemeinderat sind gesetzlich zusätzlich vor Benachteiligung geschützt.
- Zählen Fahrzeiten zum Ehrenamt als Arbeitszeit?
- Gegenüber dem Hauptarbeitgeber nicht. Ein unentgeltliches Ehrenamt ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, deshalb gelten auch Fahrten zum Verein oder zu Einsätzen nicht als Arbeitszeit. Fahrtkosten können jedoch im Rahmen einer Aufwandsentschädigung erstattet werden. Anders ist es nur, wenn der Arbeitgeber Sie für ein geschütztes Ehrenamt freistellt, etwa für einen Feuerwehreinsatz während der Arbeitszeit.





